Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der AVG Arbeitsvermittlung, Inhaber Frau Cornelia Guercio, Köln- Berliner- Str. 73, 44287 Dortmund (im folgenden "PAV" genannt) und dem jeweiligen Dienstleistungsnehmer (z. B. Arbeitgeber, Auftraggeber, Arbeitssuchenden im nachfolgenden "AG" genannt)

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge zwischen Auftragnehmer/AVG Arbeitsvermittlung Cornelia Guercio , Köln- Berliner- Str. 75, 44287 Dortmund und dem Auftraggeber.

Die Vertragssprache sowie die Sprache der Kommunikation zwischen dem PAV und dem AG zur Abwicklung und im Vorfeld des Vertrages ist ausschließlich Deutsch.

Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem PAV und dem AG findet ausschließlich deutsches Recht und die für die Bundesrepublik Deutschland einschlägigen geltenden europäischen Vorschriften Anwendung.

 

2. Vertragslaufzeit

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist jederzeit schriftlich ohne Kündigungsfrist möglich.

 

3. Gegenstand der Dienstleistung

Die Tätigkeit des PAV besteht im Wesentlichen in der Suche nach und der Akquise von freien Arbeitsstellen sowie in der Vermittlung von Arbeitslosen und anderen Arbeitssuchenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Eine Garantie, dass es z. B. letztlich zu einer Vermittlung kommt oder dass diese innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgt, kann nicht übernommen werden.

Ein Erfolg diesbezüglich ist mithin neben der vorgenannten Dienstleistungstätigkeit nicht geschuldet. Eine Vermittlung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der AG unter Mitwirkung des PAV mit einem Arbeitgeber wirksam ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist oder der Arbeitgeber bzw. AG unter Mitwirkung des PAV einen für ihn passenden Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer gefunden hat.

 

4. Haftung des PAV

Die PAV übernimmt keine Erfolgsgarantie bei nicht Vermittelbarkeit des AG und lehnt jede Haftung für finanzielle, körperliche oder andere Schäden ab, die mit diesem Vermittlungsservice des PAV in Zusammenhang gebracht werden können. Weiterhin kann der PAV weder für unkorrekte Angaben in den Vertragsunterlagen des AG verantwortlich gemacht werden, noch für den eventuellen Missbrauch von Informationen des AG, die an Dritte zur Anbahnung einer Vermittlung notwendig sind.

 

5. Vergütung ohne Vermittlungsgutschein

Sollte der AG, zum Zeitpunkt der Einstellung oder einer Einigung über eine Beschäftigung, nicht in Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheines sein, so wird eventuell und abhängig vom Arbeitgeber individuell eine zu vereinbarende Vermittlungsgebühr fällig. Der Anspruch des PAV auf Vergütung ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem AG und dem Arbeitgeber, sofern der Kontakt durch den PAV zu Stande gekommen ist, nach vierwöchiger Beschäftigungsdauer fällig.

 

 6. Vergütung auf Grundlage eines Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit

Sofern der AG zum Zeitpunkt der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist, verpflichtet sich die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, den nach diesem Vertrag entstehenden Vergütungsanspruch des PAV zu begleichen (vgl. § 421g Abs. 1 SGB III)

Die Vermittlungsvergütung einschl. Umsatzsteuer beträgt bei Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein 2000 EURO (gem. § 296 Abs. 3 SGB III in V. mit § 421g Abs. 2 SGB III). Die Vergütung wird in einer Höhe von 1000 EURO nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.

Voraussetzung ist, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, welches mindestens von dreimonatiger Dauer ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht. Eine Vergütung ist ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Vergütung gilt nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bei der Agentur für Arbeit oder Jobcenter bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Vergütung gem. 421g SGB III an den PAV gezahlt hat. Daher hat der AG nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, der durch den PAV zu Stande gekommen ist, das Original des Vermittlungsgutscheins unverzüglich zu übergeben, damit eine Abrechnung mit der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters erfolgen kann. Sollte das Original des Vermittlungsgutscheines nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrages nach den jeweiligen Beschäftigungsfristen vorliegen, so wird der PAV direkt gegenüber dem AG seinen Anspruch auf die Vergütung in Höhe des Betrages des ausgestellten Vermittlungsgutscheines geltend machen

 

7. Änderungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner haben die unwirksame Klausel, durch eine wirtschaftlich gleichwertig wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Gerichtsstand ist Dortmund

 

8. Datenschutz

Der PAV erhebt und nutzt die Daten des AG nur, soweit dies für die Verrichtung der Vermittlungstätigkeit nach diesem Vertrag erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur zu diesem Zwecke, was der AG hiermit ausdrücklich genehmigt. Dies beinhaltet auch die Veröffentlichung der Daten zum Vermittlungszweck.

 

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.